Statuten

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Art. 1: Name, Zweck

Die mundARTbühni uetendorf ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in Uetendorf.
Der Verein bezweckt Produktion, Organisation und Vermittlung von kulturellen Angeboten im Bereich Theater, Musik und Kunst.

Art. 2: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der mundARTbühni bildet:
– Mitglieder
– Gönner*innen

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen interessierten natürlichen Personen offen und kann jederzeit erfolgen. Mitglieder besitzen eine Stimme an der Hauptversammlung.

Gönner*innen sind natürliche oder juristische Personen sowie Behörden, welche den Verein ideell und materiell unterstützen. Sie sind weder antrags- noch stimmberechtigt.

Art. 3: Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juni bis 31. Mai

Art. 4: Organe

Die Organe des Vereins bilden:
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle

Art. 5: Hauptversammlung

Die Hauptversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich nach Abschluss des Vereinsjahres statt und wird spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch den Vorstand mittels Einladung und Traktandenliste einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Art. 6: Geschäfte der Hauptversammlung

Die Geschäfte der Hauptversammlung sind in der Regel:
a) Genehmigung Traktandenliste
b) Genehmigung Protokoll der letzten Hauptversammlung
c) Genehmigung Jahresbericht
d) Genehmigung Jahresrechnung und Revisorenbericht
e) Genehmigung der Vereinstätigkeit
f ) Genehmigung Jahresbudget und Festsetzung Mitgliederbeitrag
g) Wahlen
h) Beschlüsse über die strategische Planung des Vereins

Art. 7: Vorstand

Der Vorstand des Vereins wird durch die Hauptversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er vertritt den Verein gegen aussen, ist zuständig für die Planung der Vereinstätigkeit und beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung fallen.
Der Vorstand ist kompetent für vertragliche Bindungen gegenüber Dritten, die für die Umsetzung der Vereinsgeschäfte erforderlich sind. Die Zeichnungsberechtigung regelt der Vorstand unter sich. Eine Amtsdauer beträgt in der Regel 2 Jahre. Wiederwahlen sind möglich.

Art. 8: Revisionsstelle

Zwei Rechnungsrevisor*innen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich über diese Bericht und stellen Antrag auf Genehmigung oder Zurückweisung. Rechnungsrevisor*innen werden durch die Hauptversammlung gewählt. Eine Amtsdauer beträgt in der Regel 2 Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Vorstandsmitglieder können nicht in die Revisionsstelle gewählt werden.

Art. 9: Finanzielle Mittel

Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben dienen:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Spenden von Gönner*innen
c) Einnahmen aus Aktivitäten
d) Sponsorenbeiträge und weitere Zuwendungen

Art. 10: Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann an einer Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die betreffende Hauptversammlung beschliesst über die Verwendung eines allfällig noch vorhandenen Vereinsvermögens.

Genehmigungsvermerk

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 21. Juni 2019. Sie wurden an der Hauptversammlung vom 6. Juni 2025 genehmigt und treten ab dem 7. Juni 2025 in Kraft.

Uetendorf, 6. Juni 2025